Wissenswertes

Informationen und Tipps zur Sanierung denkmalgeschützter Häuser

 

Möchten Sie nach dem Kauf einer Denkmalschutz Immobilie eine Denkmalschutz Renovierung vornehmen, müssen Sie sehr behutsam vorgehen und einige rechtliche Vorgaben beachten. Ein denkmalgeschütztes Haus soll schließlich auch zukünftig an die Lebensweise vergangener Zeiten erinnern und für die Nachwelt in seiner möglichst ursprünglichen Form größtenteils erhalten bleiben. Trotzdem soll das Gebäude natürlich auch heutigen Erfordernissen angepasst werden. Die Vorgaben zur Denkmalschutz Sanierung und die jeweiligen Genehmigung erhalten Sie von der zuständigen Denkmalschutzbehörde, die Sie auch zu Ihrem Vorhaben berät. Dies gilt ebenso für einfache Denkmal Pflege- und Instandhaltungsarbeiten. Allerdings können Sie bei verschiedenen Stellen Förderungen, Zuschüsse und kostengünstige Kredite beantragen, wenn Sie ein denkmalgeschütztes Haus sanieren möchten. Welche steuerlichen Vorteile Sie beim Kauf einer Denkmalschutz Immobilie genießen, erfahren Sie hingegen im Kapitel zur Denkmal AfA.

 
 

Maßnahmen, für die Sie eine Genehmigung einholen müssen

 

Grundsätzlich müssen Sie sich für alle Maßnahmen, welche die Denkmalschutz Immobilie in irgendeiner Form verändern, eine entsprechende Genehmigung einholen. Dazu zählen nicht nur Reparaturen oder Erneuerung an Türen, Fenstern, Böden, Dacheindeckungen, Wandverkleidungen, Austausch von Elektroinstallationen, Fachwerkreparaturen und Kellersanierungen, sondern auch Neuanstriche, neuer Putz, energetische Sanierung, wie Einbau von Heizungen und Fassadendämmung, statische Eingriffe sowie der Einbau von Treppen oder Liften. Natürlich muss auch eine Entkernung oder ein gesamter Abriss ebenfalls genehmigt werden.

Mit welchen Sanierungskosten müssen Sie rechnen?

 

Die Kosten für eine Sanierung denkmalgeschützter Häuser richten sich nach dem Alter der Denkmalschutz Immobilie, nach dem individuellen Objektzustand und nach den bisher getätigten Modernisierungs- und Pflegemaßnahmen. Grundsätzlich gilt natürlich: Je älter das Gebäude ist, desto höher sind die Sanierungskosten. Im Schnitt müssen Sie mit Renovierungskosten rechnen, die etwa 40% des Kaufpreises betragen. Sogar Renovierungskosten für denkmalgeschützte Häuser aus den 1980er Jahren betragen noch etwa ein Viertel des Kaufpreises. Denkmalgeschützte Objekte, die bereits energetisch und haustechnisch modernen Standards entsprechen, kosten bereits beim Kauf dementsprechend mehr. Ein Sachverständiger hilft Ihnen, eine adäquate Kostenkalkulation zu erstellen. Bedenken Sie, dass der Wert Ihrer Denkmalschutz Immobilie mit den von Ihnen getätigten Sanierungen dementsprechend steigt.

Schritte für Schritt ein denkmalgeschütztes Haus sanieren

 

Einerlei, ob Sie lediglich Erhaltungsmaßnahmen geplant haben oder ein denkmalgeschütztes Haus umbauen möchten, müssen Sie die in Ihrem Bundesland zuständige Denkmalschutzbehörde kontaktieren, denn jedes denkmalgeschützte Gebäude verlangt nach individuellen Maßnahmen. Der erste Weg vor einer Denkmalschutz Renovierung führt Sie also zu den Fachleuchten der Denkmalschutzbehörde, die Ihnen einen Sachverständigen für die Bestandsaufnahme vermitteln, mit Ihnen die Planungen vornehmen und die notwendigen Genehmigungen ausstellen. Sie müssen den Antrag mit Lageplan, Baubeschreibung, Beschreibung der geplanten Maßnahmen und Fotografien einreichen. Wenn die Genehmigung von der Denkmalschutzbehörde eingeholt sind, können Sie einen erfahrenen, auf Denkmalschutz spezialisierten Architekten für die Umsetzung engagieren. Oft kann Ihnen da die Behörde auch Kontakte vermitteln. Der Bauherr, also Sie, der Architekt und die Denkmalschutzbehörde arbeiten in allen Belangen eng zusammen. Kennen Sie die Kosten, um Ihr denkmalgeschütztes Haus zu sanieren, haben Sie die Möglichkeit verschiedene Förderungen zu beantragen.

Welche Förderungen können für eine Denkmalschutz Sanierung beantragt werden?

 

Die Anforderungen für eine Förder- und Kreditvergabe wurden für denkmalgeschützte Gebäude vereinfacht, da auch der Staat ein Interesse daran hat, diese Immobilien zu erhalten. Wenn Sie ein denkmalgeschütztes Haus sanieren möchten, ist der wichtigste Fördergeber die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Diese untersteht direkt dem Finanzministerium und ist nicht in erster Linie an Gewinnen orientiert. Die Fördermittel für Sanierung und Umbau von Denkmalschutz Immobilien werden von der KfW in Form von Tilgungszuschüssen und günstigen Krediten gewährt. Vor allem bei einer energetischen Sanierung, wie Fassadendämmung oder Dachdämmung, werden Sie vom Bund gerne unterstützt, denn diese sorgen nicht nur für eine bessere Nutzung der Denkmalschutz Immobilie, sondern dienen auch der Erreichung der Klimaziele. Wenn Sie ein denkmalgeschütztes Haus sanieren oder ein denkmalgeschütztes Haus umbauen möchten, stehen Ihnen auch Länder, Gemeinden und Landkreise mit Förderungen zur Seite, denn auch diese haben ein Interesse daran, das denkmalgeschützte Kulturgut zu erhalten.

Wie Sie bei einer Denkmalschutz Renovierung die Kosten senken können

 

Neben verschiedenen Fördermitteln, die Sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie bei Ländern, Gemeinden und Landkreisen beantragen können, gewährt der Bund bei einer Denkmalschutz Sanierung auch erhebliche Steuervergünstigungen. Ihre Sanierungs-, Renovierungs- und Modernisierungskosten können Sie über die Denkmalschutz AfA in den ersten 12 Jahren zu 100% steuerlich abschreiben. Steht die Immobilie nur teilweise unter Denkmalschutz, können Sie lediglich die Kosten für diese denkmalgeschützten Bereiche abschreiben. Zusätzlich wird Ihnen ermöglicht, den Gebäudewert mit der linearen AfA für Wirtschaftsgüter abzuschreiben. Nähere Informationen zur Denkmalschutz AfA und welche Unterschiede Sie bei Vermietung bzw. Eigennutzung zu erwarten haben, finden Sie unter dem jeweiligen Kapitel.

Worum handelt es sich beim passiven, aktiven und übergreifenden Bestandsschutz?

 

Der Bestandsschutz bezieht sich auf die baurechtlichen Genehmigungen, die bereits beim Bau der jeweiligen Denkmalschutz Immobilie nach den damaligen geltenden Gesetzen erteilt wurden. Für den Bestandsschutz, der auch manchmal als Bestandssicherung, Bestandswahrung oder Bestandswahrung bezeichnet wird, gelten keine einheitlichen Regelungen. Dieser wird vom Recht am Eigentum aus dem Grundgesetz hergeleitet. Ein Bestandsschutz besteht dann, wenn das Denkmalschutz Gebäude funktionsgerecht nutzbar ist, also bewohnt werden kann, der Bau legal erfolgte und die Nutzung nach wie vor andauert. Unter aktiven Bestandsschutz fallen Modernisierungsmaßnahmen und zeitgemäßer Umbau, während der passive Bestandsschutz dem Eigentümer das Recht einräumt, einen vormals rechtmäßigen Zustand erhalten zu dürfen. Wurde beispielsweise beim Bau des Gebäudes im Erdgeschoss ein Verkaufsladen genehmigt, dürfen Sie weiterhin dort ein Geschäft betreiben bzw. als Geschäftsraum vermieten. Ihr Gebäude ist somit vor bauordnungsrechtlichen Maßnahmen geschützt. In Sonderfällen können Sie durch den übergreifenden Bestandsschutz bauliche Erweiterungen herleiten.

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